Gültig ab: 01.07.2024
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anwendungsbereich und Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen über IT-Leistungen zwischen einer oder mehrerer Gesellschaften der Aveniq Gruppe (bestehend aus Aveniq AG, Aveniq Comicro AG und Aveniq ERPsourcing AG, nachfolgend je einzeln und gesamthaft «Aveniq» genannt) einerseits und dem Kunden andererseits (Aveniq und Kunde nachfolgend einzeln «Partei» oder gemeinsam «Parteien» genannt).
1.2 Die AGB sowie der «Aveniq Kodex für Geschäftspartner» («Kodex») bilden in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung integrierenden Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen Aveniq und dem Kunden.
1.3 Diese AGB und der Kodex kommen zur Anwendung, soweit nicht im Vertrag schriftlich ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird. Sollten zwischen dem Vertrag, den AGB und dem Kodex Widersprüche bestehen, so sind in erster Linie der Vertrag und in zweiter Linie der Kodex und in dritter Linie die AGB massgebend. Allgemeine Geschäfts- oder Lieferbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn in einer Bestellung oder in anderen Unterlagen darauf verwiesen wird.
2. Begriffsbestimmung
2.1 «IT-Leistungen» sind die vertraglich mit dem Kunden vereinbarten Leistungen, insbesondere Beratungs- und Projektleistungen sowie Services. Art und Umfang der von Aveniq erbrachten IT-Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag und der dort allenfalls referenzierten Offerte.
2.2 «Beratungsleistungen» sind allgemeine Beratungen, Analysen, Schulungen, Koordinationsleistungen, Evaluationsberatungen, strategische Planungen, Unterstützung bei Abnahmen usw.
2.3 «Projektleistungen» sind insbesondere Programmentwicklungen, Programmanpassungen, Migrationen und Systemintegrationsleistungen, welche von Aveniq durchgeführt werden.
2.4 «Services» sind wiederkehrende, definierte Leistungen, für welche Betriebsleistungen, Wartung und Unterhalt von Aveniq erbracht werden.
2.5 «Informatik-Anlagen» sind die Gesamtheit von Ausrüstungsgegenständen, einschliesslich Hardware, Software, Systeme, Kabel und Einrichtungen, die von Aveniq bereitgestellt und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.
2.6 «Cloud Services Dritter» sind Leistungen, welche ein Dritter (z. B. Microsoft Azure) als Cloud Angebot bereitstellt. Soweit nicht ausdrücklich abweichend geregelt, tritt Aveniq bei der Einbindung von Cloud Services Dritter als Abschlussagentin auf. Aveniq vertritt den Kunden gegenüber dem Dritten, wobei der Vertrag mit dem Dritten zwischen diesem und dem Kunden direkt zustande kommt.
3. Offerten und Auftragserteilung
3.1 IT-Leistungen werden von Aveniq auf Basis eines Pflichtenhefts, eines Projektauftrages oder einer schriftlichen Offerte angeboten. Liegt kein Pflichtenheft vor oder genügen die festgehaltenen Anforderungen für eine Offertstellung nicht, kann der Kunde Aveniq beauftragen, im Rahmen eines Vorprojekts unter Mitwirkung des Kunden die Grundlagen kostenpflichtig zu erarbeiten.
3.2 Soweit in der Offerte nichts Abweichendes festgelegt wird, bleibt Aveniq vom Datum der Offerte an während 30 Tagen gebunden. Mit der Einreichung einer schriftlichen Bestellung oder spätestens bei Annahme einer Offerte, anerkennt der Kunde die Anwendbarkeit dieser AGB.
3.3 Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen erfolgen schriftlich.
4. Ausführung
4.1 Aveniq gewährleistet, dass die von ihr gelieferten Produkte und vertraglichen Leistungen die vereinbarten Eigenschaften aufweisen, ferner diejenigen Eigenschaften, welche dem Kunden auch ohne besondere Vereinbarung nach dem jeweiligen Stand der Technik bei Vertragsabschluss (sofern sich aus dem Vertrag nicht etwas Anderes ergibt) und in guten Treuen voraussetzen darf.
4.2 Die Ausführung der Projektleistungen erfolgt unter Anwendung anerkannter Projektmanagement-Methoden.
4.3 Aveniq zeigt dem Kunden alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden. Aveniq informiert den Kunden ausserdem über alle Weiterentwicklungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Änderung der Leistungen angezeigt erscheinen lassen.
4.4 Aveniq verpflichtet sich und ihr Personal zur Einhaltung der betrieblichen Vorschriften des Kunden, insbesondere der Hausordnung, sofern diese Aveniq vor Vertragsabschluss schriftlich mitgeteilt wurden.
5. Unterstützung und Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1 Der Kunde wird die in seinem Bereich liegenden Voraussetzungen dafür schaffen, dass Aveniq ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen kann. Er stellt Aveniq insbesondere die notwendigen Informationen über betriebliche Abläufe zur Verfügung. Er erteilt alle sachdienlichen Auskünfte und stellt allfällige spezifizierte Kundenanlagen zur Verfügung. Er gewährt Aveniq den notwendigen Zugang zu seinen Räumlichkeiten und stellt bei Bedarf geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung.
5.2 Der Kunde zeigt sofort alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden oder eine Änderung der vereinbarten Leistungen angezeigt erscheinen lassen.
5.3 Der Kunde schafft die in seinem Bereich liegenden Voraussetzungen für die Vertragserfüllung und erbringt seine Mitwirkungspflichten auf eigene Kosten.
5.4 Soweit die nicht rechtzeitige, fehlerhafte oder nicht vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden die Erbringung der Leistungen von Aveniq tangiert, ist Aveniq im entsprechenden Ausmass von ihrer Leistungspflicht befreit. Aveniq wird den Kunden nach Feststellung abmahnen und ist berechtigt, die ihr daraus entstehenden Mehrkosten nach effektivem Aufwand zu verrechnen.
5.5 Der Kunde hat Aveniq über bereits bestehende technische oder sonstige Einrichtungen (z. B. Wasser- oder Gasversorgungseinrichtungen) zu orientieren, die bei der Installation oder durch den Betrieb der Informatikanlage beschädigt werden könnten.
5.6 Hat Aveniq Installationen in den Räumlichkeiten des Kunden vorzunehmen, so hat er Aveniq über allfällige Gesundheits- und Arbeitsrisiken zu unterrichten und die notwendigen Schutzvorschriften zu empfehlen.
5.7 Aveniq behält sich vor, die Verbindung zu allen Kundenanlagen zu unterbrechen, bzw. die Erbringung von Leistungen vor Ort einzustellen, sofern bei diesen nach ihrer Auffassung Personen gefährdet oder Sachschäden am Eigentum von Aveniq oder von Dritten entstehen könnten oder die Qualität der Leistungen wesentlich beeinträchtigt würde. Aveniq setzt den Kunden in diesen Fällen unverzüglich in Kenntnis.
5.8 Bei Cloud Services Dritter hat der Kunde seine Zustimmung zu den entsprechenden Bedingungen des Dritten zu erklären.
6. Prüfung und Abnahme
6.1 Beratungsdienstleistungen gelten als erbracht, sobald Aveniq ihre Tätigkeiten gemäss der Auftragsbeschreibung ausgeführt hat. Unvollständig erbrachte Aufträge werden in Absprache mit dem Kunden unter Verrechnung des Aufwandes ergänzt oder verbessert. Einzig bei nachgewiesenermassen unsorgfältiger Erbringung von Beratungsleistungen durch Aveniq erfolgt eine unentgeltliche Nachbesserung. Der Kunde setzt Aveniq hierfür schriftlich eine den Umständen angemessene Nachfrist.
6.2 Projektleistungen gelten als erbracht, sobald Aveniq diese gemäss den im Projektauftrag festgelegten Vorgaben abgeschlossen und dem Kunden übergeben hat sowie die nachstehenden Abnahmebestimmungen eingehalten worden sind. Der Kunde wird unverzüglich nach Übergabe der Projektleistungen die Abnahme durchführen. Das Abnahmeprozedere richtet sich nach den Abnahmespezifikationen, wie sie im Projektauftrag spezifiziert sind. Die Durchführung der Abnahme und das Bereitstellen der notwendigen Testdaten ist Sache des Kunden; Aveniq wird ihn dabei angemessen unterstützen. Über die Abnahme wird ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt. Es hält fest, welche unwesentlichen Mängel nachzubessern sind bzw. wegen welcher wesentlichen Mängel die Abnahme ganz oder teilweise zu wiederholen ist. Zeigen sich bei einer Abnahme Mängel, welche den Einsatz der vereinbarten Projektleistungen nicht verunmöglichen, erteilt der Kunde die betreffende Abnahme ohne Geltendmachung einer Minderung, unter dem Vorbehalt der Nachbesserung innert der Gewährleistungsfrist. Gelingt Aveniq trotz zweifach angesetzter angemessener Nachfrist die Nachbesserung nicht, ist der Kunde berechtigt, von der Vergütung einen mit Aveniq vereinbarten Minderwert abzuziehen. Wandelung, Ersatzvornahme oder Schadenersatz werden wegbedungen. Führt der Kunde die Abnahme nicht innert 10 Werktagen und einer von Aveniq gesetzten Nachfrist durch, gelten die Projektleistungen als abgenommen. Soweit der Kunde Projektleistungen ganz oder teilweise produktiv einsetzt, ohne die betreffende Abnahme durchzuführen, gilt die Projektleistung ebenfalls als abgenommen, ohne dass es eines Abnahmeprotokolls bedürfte.
6.3 Nach Installation und Inbetriebnahme eines Service gibt Aveniq den Service frei (Freigabe).
7. Personalverleih
7.1 Der Verleih von Personal durch Aveniq richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. Aveniq ist verantwortlich für die notwendigen Bewilligungen und Verträge für die eingesetzten Personen, sowie die erforderlichen Anmeldungen bei den Sozialversicherungen.
7.2 Bei Personalverleih haftet Aveniq einzig für die sorgfältige Auswahl (fachliche und persönliche Eignung) der beim Kunden eingesetzten Personen. Der Kunde ist für die Richtigkeit und Zweckmässigkeit der dem verliehenen Personal erteilten Aufträge sowie für die Überwachung und Kontrolle der von diesen zu erbringenden Leistungen verantwortlich.
8. Personaleinsatz / Leistungserbringung durch Dritte
8.1 Aveniq setzt nur sorgfältig ausgewähltes und den Anforderungen entsprechend ausgebildetes Personal ein.
8.2 Aveniq ist berechtigt, Leistungen durch Dritte ausführen zu Sie ist für die sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung der Dritten verantwortlich.
8.3 Der Einsatz von Dritten in Projekten wird in den Offerten und Verträgen aufgeführt.
9. Vergütung
9.1 Aveniq gibt in ihrer Offerte die Kostenarten und Kostensätze bekannt. Die anwendbaren Sätze werden im jeweiligen Vertrag vereinbart.
9.2 Alle Preise verstehen sich exklusiv der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
9.3 Sämtliche Rechnungen sind ohne jegliche Abzüge spätestens 30 Tage ab Rechnungseingang zu bezahlen.
9.4 Erbringt Aveniq die Leistungen nach Aufwand, so liefert sie zusammen mit der Rechnung vom Kunden visierte Rapporte.
10. Rechte
10.1 Schutz- und Nutzungsrechte
10.1.1 Die Rechte an der von Aveniq dem Kunden im Rahmen ihrer Leistungen zur Verfügung gestellten Hardware, Standard- und Individualsoftware, einschliesslich Quellencode, Programmbeschreibung und Dokumentation in schriftlich oder maschinell lesbarer Form, gehören Aveniq oder Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen, garantiert Aveniq, dass sie über die erforderlichen Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt.
10.1.2 Dem Kunden wird ein auf die Dauer des Vertrages nicht ausschliessliches und unübertragbares Nutzungsrecht zum Gebrauch und zur Nutzung im vertraglich vereinbarten Umfang gewährt. Das Recht zum Verleih oder der Vervielfältigung zur Weitergabe der überlassenen Software an Dritte sowie das Recht zum Kopieren oder zur Veränderung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Übertragung der Lizenzen bedarf der Zustimmung von Aveniq. Software, die nicht von Aveniq lizenziert wird, unterliegt den Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers, die dem Kunden auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.
10.1.3 Der Kunde ist verantwortlich für die ordnungsgemässe Lizenzierung aller Softwareprodukte, die er im Rahmen der Kundenanlage Aveniq für die Erbringung von Leistungen zur Verfügung stellt. Der Kunde stellt insbesondere sicher, dass allfällige Lizenzübertragungsvorschriften der Lizenzgeber von ihm eingehalten werden. Er hält Aveniq von allfälligen Ansprüchen Dritter wegen behaupteten oder erwiesenen Lizenzverstössen frei, soweit solche nicht von Aveniq verschuldet sind.
10.2 Rechte an Arbeitsresultaten aus Aufträgen und Projekten
10.2.1 Soweit im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wird, gehören die im Rahmen der Verträge entstandenen Immaterialgüterrechte und Arbeitsergebnisse derjenigen Partei, welche die Rechte geschaffen hat.
10.2.2 Die Parteien räumen sich für diese Arbeitsergebnisse während der Dauer des Vertrages jeweils gegenseitig das kostenlose Nutzungsrecht in dem zur Vertragserfüllung erforderlichen Umfang ein. An Arbeitsergebnissen, welche im Rahmen einer Projektleistung geschaffen werden, erhalten beide Parteien ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Nutzungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrecht.
10.2.3 Bei gemeinsamer Schaffung gehören die Rechte beiden Parteien gemeinschaftlich, wobei jedoch jede Partei ihre Rechte unabhängig von der anderen Partei ausüben darf.
10.2.4 Ideen, Verfahren und Methoden, die bei der Leistungserbringung durch Aveniq in Zusammenarbeit mit dem Kunden entwickelt werden, gehören beiden Parteien gemeinsam und können unter Vorbehalt vorbestehender Immaterialgüterrechte der anderen Partei und unter Wahrung der Geheimhaltung gemäss Ziffer 11 von ihnen beliebig und unabhängig voneinander genutzt und verwertet werden.
11. Gewährleistung
11.1 Sachgewährleistung
11.1.1 Aveniq leistet Gewähr, dass
a) sie ihre Leistungen sorgfältig und vertragskonform erbringt;
b) sie die Spezifikationen und die in den Einzelverträgen vereinbarten Service Levels einhält;
c) ihre Produkte bei vertragsgemässem Einsatz die ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften aufweisen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die ihre Tauglichkeit zum vereinbarten Gebrauch aufheben oder erheblich einschränken.
11.1.2 Liegt ein Mangel vor, kann der Kunde unentgeltliche Nachbesserung verlangen. Aveniq behebt den Mangel innert angemessener Frist auf eigene Kosten.
11.1.3 Hat Aveniq die verlangte Mängelbehebung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht erfolgreich vorgenommen, kann der Kunde einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von der Vergütung Das Recht auf Wandelung, Ersatzvornahme oder Schadenersatz werden wegbedungen.
11.1.4 Bei mangelhaft erbrachten Projektleistungen hat der Kunde das Recht, eine unentgeltliche Nachbesserung innert angemessener Frist zu verlangen. Kann der Mangel nicht innert der Nachfrist behoben werden, so setzt der Kunde nochmals eine der Mangelursache angemessene Nachfrist zur Behebung des Mangels an. Scheitert die Nachbesserung definitiv, kann der Kunde anstelle der gesetzlichen Ansprüche abschliessend:
a) bei einem unwesentlichen oder hindernden Mangel (d.h. Fehlerklasse «gering», «mittel» oder «hoch») eine angemessene Minderung der vereinbarten Vergütung für die Projektleistung verlangen;
b) bei einem wesentlichen Mangel (d.h. Fehlerklasse «kritisch») vom Projektvertrag von der entsprechenden Projektleistung zurücktreten. Leistungen oder Teilleistungen, die bereits im Wesentlichen mangelfrei erbracht worden sind und vom Kunden in zumutbarer Weise verwendet werden können, sind voll zu vergüten und sind von einem allfälligen Vertragsrücktritt unberührt. Schadenersatzansprüche gemäss Ziffer 12 bleiben vorbehalten. Ansprüche des Kunden auf Ersatzvornahme bestehen nicht.
11.1.5 Wird ein in einem Vertrag (nachfolgend hier «Betriebsvertrag») definierter kritischer Service Level unterschritten, hat Aveniq den Mangel umgehend, nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Im Rahmen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung entfernte Teile gehen ins Eigentum der Aveniq über. Schlägt ein Nachbesserungsversuch oder eine Ersatzlieferung fehl oder finden solche nicht innert angemessener Nachfrist statt, kann der Kunde nach seiner Wahl:
a) weiterhin Erfüllung verlangen, oder
b) die Herabsetzung der Vergütung fordern. Aveniq bleibt nach wie vor zur vertragskonformen Leistungserbringung verpflichtet. Eine weitere Haftung ist Sieht der Betriebsvertrag Service Level Credits vor, erfolgt die Minderung über die Bezahlung der entsprechenden Service Level Credits.
Der Kunde ist verpflichtet, die Nachfrist mit Aveniq vor ihrer Ansetzung zu besprechen und deren Interessen angemessen zu berücksichtigen. Ist Aveniq nicht in der Lage, den Service nach schriftlich eingeräumter Nachfrist wieder vertragsgemäss zu erbringen, ist der Kunde berechtigt, den betreffenden Betriebsvertrag nach Ziffer 14.2 ausserordentlich zu kündigen.
11.2 Ausschluss der Gewährleistung
Aveniq ist von ihren Gewährleistungspflichten befreit, falls und soweit Mängel nicht auf sie zurückzuführen sind, insbesondere bei:
a) nicht autorisierten Änderungen gegenüber den vereinbarten Einsatz- und Betriebsbedingungen durch den Kunden;
b) nicht autorisierten Eingriffen in die Software durch den Kunden, wenn durch solche Eingriffe die Software verändert wird;
c) Mängeln oder Ansprüchen, die auf den Einsatz der Software in Verbindung mit weiteren Anlagen, Software oder Daten, die nicht von Aveniq stammen zurückzuführen sind;
d) Bedienungsfehlern oder fahrlässigem Verhalten des Kunden;
e) Mängeln oder Ansprüche, die infolge von Spannungsfehlern in der Zuleitung Ausfälle entstehen; oder
f) wenn der Kunde keine Sicherungskopien von lokal gespeicherten Programmen und Daten erstellt.
11.3 Dauer der Gewährleistung
Die Dauer der Gewährleistung für einmalig zu erbringende Leistungen beträgt drei Monate ab erfolgreicher Abnahme.
Für Dauerleistungen endet die Gewährleistung mit der Beendigung der jeweiligen Leistung.
11.4 Rechtsgewährleistung
11.4.1 Aveniq leistet Gewähr dafür, dass sie mit ihren Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt.
11.4.2 Sobald der Kunde von einer möglichen Schutzrechtsverletzung Kenntnis erhält, wird er Aveniq darüber informieren. Der Kunde wird Aveniq im Rahmen des anwendbaren Prozessrechts die selbständige Verteidigung gegen den Anspruch und dessen Erledigung überlassen, ihr alle zur Verfügung stehenden Informationen bereitstellen und ihr jegliche Unterstützung und Vollmacht zur Verteidigung gegen einen derartigen Anspruch gewähren sowie solche Rechtsstreitigkeiten nicht ohne vorheriges Einverständnis der Aveniq auf dem Vergleichsweg regeln.
11.4.3 Die Haftung von Aveniq für Ansprüche Dritter infolge verletzter Rechtsgewährleistungspflichten ist auf Ansprüche beschränkt, welche sich aus rechtlich durchsetzbaren Gerichts- oder Schiedsgerichtsurteilen ergeben, vergleichsweise durch den Kunden mit Zustimmung von Aveniq erledigt wurden oder deren Bestand durch Aveniq anerkannt wurde. Aveniq wird den Kunden auch für seine aus den vorgenannten Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren entstehenden angemessenen Anwaltskosten entschädigen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde Aveniq unverzüglich die Geltendmachung eines derartigen Anspruchs mitteilt, ihr die Befugnis zur selbständigen Verteidigung gegen den Anspruch und dessen Erledigung erteilt, auf seine Kosten alle zur Verfügung stehenden Informationen bereitstellt und ihr jegliche Unterstützung und Vollmachten zur Verteidigung gegen einen derartigen Anspruch gewährt sowie solche Rechtsstreitigkeiten nicht ohne vorheriges Einverständnis der Aveniq auf dem Vergleichsweg geregelt hat.
11.4.4 Falls die Drittpartei ein Verbot gegen den Kunden erwirkt hat oder zu erwirken droht, gewisse oder alle Leistungen zu beziehen oder zu nutzen, wird Aveniq nach ihrer Wahl:
a) die Leistungen durch andere, nicht verletzende Leistungen ersetzen; oder
b) die Leistungen so anpassen, dass sie keine Rechte Dritter mehr verletzen,
immer vorausgesetzt, dass die vertragswesentlichen Funktionalitäten der Leistungen gewahrt werden und ein solcher Ersatz oder eine Anpassung ohne signifikante Beeinträchtigung der betrieblichen Prozesse des Kunden erfolgt.
11.4.5 Kann weder ein Ersatz noch eine Anpassung bewirkt werden, kann der Kunde die entsprechende Leistung oder Teilleistung ausserordentlich kündigen.
11.4.6 Aveniq haftet nicht für Verletzungshandlungen oder –ansprüche, die zurückzuführen sind auf die Benutzung einer Informatikanlage in Verbindung mit weiteren Anlagen, Software oder Daten, die nicht von Aveniq zur Verfügung gestellt wurden.
11.5 Gewährleistung für Cloud Services Dritter
11.6 Bei Cloud Services Dritter kommen einzig die zwischen dem Kunden und dem Dritten vereinbarten Gewährleistungsbestimmungen zur Anwendung. Aveniq schliesst jede Sach- und Rechtsgewährleistung aus.
12. Geheimhaltung
12.1 Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung von Tatsachen und Daten, die weder offen- kundig noch allgemein zugänglich sind. Diese Pflicht ist auch einbezogenen Dritten aufzuerlegen. Bei der Nutzung von Cloud Services Dritter richten sich die Geheimhaltungspflichten des Dritten allein nach dem Vertrag zwischen dem Kunden und dem Dritten. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Daten vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflichten bestehen schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistungen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungs- und Informationspflichten.
12.2 Aveniq darf die Tatsache und den wesentlichen Inhalt einer Offertanfrage möglichen zu beauftragenden Subunternehmern bekanntgeben, hat die Offertanfrage aber ansonsten vertraulich zu behandeln.
12.3 Werbung und Publikationen über projektspezifische Leistungen bedürfen der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei, ebenso deren Nennung als Referenz.
12.4 Geltende Datenschutzbestimmungen sind einzuhalten.
13. Haftung
13.1 Aveniq haftet dem Kunden für den von ihr und ihren Hilfspersonen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis verursachten Schaden, wenn sie nicht beweist, dass weder sie noch die Hilfspersonen ein Verschulden trifft. Ist im Vertrag nicht etwas Abweichendes vereinbart, so beträgt die Haftung insgesamt für leichte Fahrlässigkeit maximal die Hälfte des Auftragswerts, bei periodischen Leistungen maximal 6 Monatsvergütungen des betreffenden Vertrages. Die Limite wird bei periodischen Leistungen wie folgt berechnet: Summe aller bis zum Schadenereignis unter dem betreffenden Vertrag bezahlten Vergütungen, geteilt durch Anzahl bis dahin erreichte Monate Laufzeit, mal 6.
Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für:
a) Personenschäden;
b) Grobfahrlässig oder absichtlich verursachte Schäden.
13.2 Ausgeschlossen ist, soweit gesetzlich zulässig, die Haftung von Aveniq für mittelbare und indirekte Schäden, sowie für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Betriebs- und/oder Produktionsausfall, Mehraufwendungen, Datenverlust und Ansprüche Dritter.
13.3 Ausgeschlossen ist jegliche Haftung für höhere Gewalt. Im Falle von höherer Gewalt kommt Aveniq mit ihren hiervon betroffenen Leistungen nicht in Verzug und vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich angemessen. Als «höhere Gewalt» gelten Ereignisse ausserhalb des Einflussbereiches von Aveniq oder ihrer Hilfspersonen, die diese trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnten, wie insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Unruhen, terroristische Handlungen, Umweltkatastrophen, Seuchen, Epidemien, Pandemien, Streiks, staatliche Handlungen und Massnahmen, längerer Ausfall der externen Stromversorgung oder Cyber-Attacken.
13.4 Unterbrüche des Systembetriebs zwecks Unterhalts- und Modifikationsarbeiten teilt Aveniq dem Kunden im Voraus schriftlich mit. Dabei sind die planbaren Unterbrechungen möglichst ausserhalb der Arbeitszeit des Kunden vorzunehmen. Der Kunde kann im Zusammenhang mit Unterbrechungen keine Rückerstattungs- oder Schadenersatzansprüche geltend machen. Im Übrigen hat Aveniq grundsätzlich das Recht, die definierten Wartungsfenster frei zu nutzen.
13.5 Der Kunde haftet für alle verursachten Schäden, die Aveniq als Folge des sorgfalts- oder weisungswidrigen Gebrauchs der vertragsgegenständlichen Informatikanlage entstehen. Für Schäden an der Informatikanlage, welche sich in der Obhut des Kunden befindet, haftet dieser gemäss gesetzlicher Regelung.
13.6 Bei Cloud Services Dritter kommen einzig die zwischen dem Kunden und dem Dritten vereinbarten Haftungsbestimmungen zur Anwendung. Aveniq schliesst jede Haftung für Cloud Services Dritter aus.
14. Abwerbeverbot
14.1 Die Parteien verpflichten sich, während ihres vertraglichen Verhältnisses und sechs Monate darüber hinaus keine Mitarbeitenden oder sonst vertraglich verpflichtete Personen der anderen Partei aktiv abzuwerben.
14.2 Stellt eine Partei eine*n Mitarbeiter*in oder sonst vertraglich verpflichtete Person der anderen Partei unter Missachtung von Ziffer 14.1 ein, so schuldet die verletzende Partei, sofern nichts anderes vereinbart wurde, eine Konventionalstrafe in der Höhe eines Bruttojahreslohns der betreffenden Person.
15. Beendigung von Vertragsverhältnissen
15.1 Verträge können von jeder Partei jederzeit schriftlich auf das Ende eines Kalendermonates gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.
15.2 Bei schwerwiegender Vertragsverletzung kann die andere Partei das Vertragsverhältnis jederzeit fristlos kündigen, wenn die Vertragsverletzung, sofern sie heilbar ist, trotz schriftlicher Mitteilung und Androhung der ausserordentlichen Kündigung sowie Ansetzung einer angemessenen Nachfrist, nicht behoben wird. Schadenersatzansprüche wegen Vertragsauflösung zur Unzeit bleiben vorbehalten. Ausgeschlossen ist der Ersatz entgangenen Gewinns.
15.3 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat Aveniq alle vom Kunden erhaltenen Unterlagen sowie alle Arbeitsergebnisse, sowohl die schriftlichen als auch die maschinell lesbaren, dem Kunden zu übergeben.
16. Abtretung
16.1 Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte weder abgetreten, übertragen noch verpfändet werden. Die Zustimmung darf nicht ohne Grund verweigert werden. Nicht als Dritte gelten die einzelnen Gesellschaften innerhalb eines Konzerns.
17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
17.1 Auf das Vertragsverhältnis ist schweizerisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11.4.1980) anwendbar.
17.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Baden AG, Schweiz.