Gültig ab: 01.02.2022

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich und Geltung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen über IT-Leistungen zwischen einer oder mehrerer Gesellschaften der Aveniq Gruppe (bestehend aus Aveniq AG, Aveniq Avectris AG, Aveniq Comicro AG, Aveniq ERPsourcing AG und Aveniq Logicare AG, nachfolgend je einzeln und gesamthaft «Aveniq» genannt) einerseits und dem Kunden andererseits (Aveniq und Kunde nachfolgend einzeln «Partei» oder gemeinsam «Parteien» genannt).

1.2 Die AGB sowie der «Aveniq Kodex für Geschäftspartner» («Kodex») bilden in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung integrierenden Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen Aveniq und dem Kunden.

1.3 Diese AGB und der Kodex kommen zur Anwendung, soweit nicht im Vertrag schriftlich ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird. Sollten zwischen dem Vertrag, den AGB und dem Kodex Widersprüche bestehen, so sind in erster Linie der Vertrag und in zweiter Linie der Kodex und in dritter Linie die AGB massgebend. Allgemeine Geschäfts- oder Lieferbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn in einer Bestellung oder in anderen Unterlagen darauf verwiesen wird.

2. Begriffsbestimmung

2.1 «IT-Leistungen» sind die vertraglich mit dem Kunden vereinbarten Leistungen, insbesondere Beratungs- und Projektleistungen sowie Services. Art und Umfang der von Aveniq erbrachten IT-Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag und der dort allenfalls referenzierten Offerte.

2.2 «Beratungsleistungen» sind allgemeine Beratungen, Analysen, Schulungen, Koordinationsleistungen, Evaluationsberatungen, strategische Planungen, Unterstützung bei Abnahmen usw.

2.3 «Projektleistungen» sind insbesondere Programmentwicklungen, Programmanpassungen, Migrationen und Systemintegrationsleistungen, welche von Aveniq durchgeführt werden.

2.4 «Services» sind wiederkehrende, definierte Leistungen, für welche Betriebsleistungen, Wartung und Unterhalt von Aveniq erbracht werden.

2.5 «Informatik-Anlagen» sind die Gesamtheit von Ausrüstungsgegenständen, einschliesslich Hardware, Software, Systeme, Kabel und Einrichtungen, die von Aveniq bereitgestellt und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.

2.6 «Cloud Services Dritter» sind Leistungen, welche ein Dritter (z. B. Microsoft Azure) als Cloud Angebot bereitstellt. Soweit nicht ausdrücklich abweichend geregelt, tritt Aveniq bei der Einbindung von Cloud Services Dritter als Abschlussagentin auf. Aveniq vertritt den Kunden gegenüber dem Dritten, wobei der Vertrag mit dem Dritten zwischen diesem und dem Kunden direkt zustande kommt.

3. Offerten und Auftragserteilung

3.1 IT-Leistungen werden von Aveniq auf Basis eines Pflichtenhefts, eines Projektauftrages oder einer schriftlichen Offerte angeboten. Liegt kein Pflichtenheft vor oder genügen die festgehaltenen Anforderungen für eine Offertstellung nicht, kann der Kunde Aveniq beauftragen, im Rahmen eines Vorprojekts unter Mitwirkung des Kunden die Grundlagen kostenpflichtig zu erarbeiten.

3.2 Soweit in der Offerte nichts Abweichendes festgelegt wird, bleibt Aveniq vom Datum der Offerte an während 30 Tagen gebunden. Mit der Einreichung einer schriftlichen Bestellung oder spätestens bei Annahme einer Offerte, anerkennt der Kunde die Anwendbarkeit dieser AGB.

3.3 Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen erfolgen schriftlich.

4. Ausführung

4.1 Aveniq gewährleistet, dass die von ihr gelieferten Produkte und vertraglichen Leistungen die vereinbarten Eigenschaften aufweisen, ferner diejenigen Eigenschaften, welche dem Kunden auch ohne besondere Vereinbarung nach dem jeweiligen Stand der Technik bei Vertragsabschluss (sofern sich aus dem Vertrag nicht etwas Anderes ergibt) und in guten Treuen voraussetzen darf.

4.2 Die Ausführung der Projektleistungen erfolgt unter Anwendung anerkannter Projektmanagement-Methoden.

4.3 Aveniq zeigt dem Kunden alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden. Aveniq informiert den Kunden ausserdem über alle Weiterentwicklungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Änderung der Leistungen angezeigt erscheinen lassen.

4.4 Aveniq verpflichtet sich und ihr Personal zur Einhaltung der betrieblichen Vorschriften des Kunden, insbesondere der Hausordnung, sofern diese Aveniq vor Vertragsabschluss schriftlich mitgeteilt wurden.

5. Unterstützung und Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1 Der Kunde wird die in seinem Bereich liegenden Voraussetzungen dafür schaffen, dass Aveniq ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen kann. Er stellt Aveniq insbesondere die notwendigen Informationen über betriebliche Abläufe zur Verfügung. Er erteilt alle sachdienlichen Auskünfte und stellt allfällige spezifizierte Kundenanlagen zur Verfügung. Er gewährt Aveniq den notwendigen Zugang zu seinen Räumlichkeiten und stellt bei Bedarf geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung.

5.2 Der Kunde zeigt sofort alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden oder eine Änderung der vereinbarten Leistungen angezeigt erscheinen lassen.

5.3 Der Kunde schafft die in seinem Bereich liegenden Voraussetzungen für die Vertragserfüllung und erbringt seine Mitwirkungspflichten auf eigene Kosten.

5.4 Soweit die nicht rechtzeitige, fehlerhafte oder nicht vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden die Erbringung der Leistungen von Aveniq tangiert, ist Aveniq im entsprechenden Ausmass von ihrer Leistungspflicht befreit. Aveniq wird den Kunden nach Feststellung abmahnen und ist berechtigt, die ihr daraus entstehenden Mehrkosten nach effektivem Aufwand zu verrechnen.

5.5 Der Kunde hat Aveniq über bereits bestehende technische oder sonstige Einrichtungen (z. B. Wasser- oder Gasversorgungseinrichtungen) zu orientieren, die bei der Installation oder durch den Betrieb der Informatikanlage beschädigt werden könnten.

5.6 Hat Aveniq Installationen in den Räumlichkeiten des Kunden vorzunehmen, so hat er Aveniq über allfällige Gesundheits- und Arbeitsrisiken zu unterrichten und die notwendigen Schutzvorschriften zu empfehlen.

5.7 Aveniq behält sich vor, die Verbindung zu allen Kundenanlagen zu unterbrechen, bzw. die Erbringung von Leistungen vor Ort einzustellen, sofern bei diesen nach ihrer Auffassung Personen gefährdet oder Sachschäden am Eigentum von Aveniq oder von Dritten entstehen könnten oder die Qualität der Leistungen wesentlich beeinträchtigt würde. Aveniq setzt den Kunden in diesen Fällen unverzüglich in Kenntnis.

5.8 Bei Cloud Services Dritter hat der Kunde seine Zustimmung zu den entsprechenden Bedingungen des Dritten zu erklären.

6. Prüfung und Abnahme

6.1 Beratungsdienstleistungen gelten als erbracht, sobald Aveniq ihre Tätigkeiten gemäss der Auftragsbeschreibung ausgeführt hat. Unvollständig erbrachte Aufträge werden in Absprache mit dem Kunden unter Verrechnung des Aufwandes ergänzt oder verbessert. Einzig bei nachgewiesenermassen unsorgfältiger Erbringung von Beratungsleistungen durch Aveniq erfolgt eine unentgeltliche Nachbesserung. Der Kunde setzt Aveniq hierfür schriftlich eine den Umständen angemessene Nachfrist.

6.2 Projektleistungen gelten als erbracht, sobald Aveniq diese gemäss den im Projektauftrag festgelegten Vorgaben abgeschlossen und dem Kunden übergeben hat sowie die nachstehenden Abnahmebestimmungen eingehalten worden sind. Der Kunde wird unverzüglich nach Übergabe der Projektleistungen die Abnahme durchführen. Das Abnahmeprozedere richtet sich nach den Abnahmespezifikationen, wie sie im Projektauftrag spezifiziert sind. Die Durchführung der Abnahme und das Bereitstellen der notwendigen Testdaten ist Sache des Kunden; Aveniq wird ihn dabei angemessen unterstützen. Über die Abnahme wird ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt. Es hält fest, welche unwesentlichen Mängel nachzubessern sind bzw. wegen welcher wesentlichen Mängel die Abnahme ganz oder teilweise zu wiederholen ist. Zeigen sich bei einer Abnahme Mängel, welche den Einsatz der vereinbarten Projektleistungen nicht verunmöglichen, erteilt der Kunde die betreffende Abnahme ohne Geltendmachung einer Minderung, unter dem Vorbehalt der Nachbesserung innert der Gewährleistungsfrist. Gelingt Aveniq trotz zweifach angesetzter angemessener Nachfrist die Nachbesserung nicht, ist der Kunde berechtigt, von der Vergütung einen mit Aveniq vereinbarten Minderwert abzuziehen. Wandelung, Ersatzvornahme oder Schadenersatz werden wegbedungen. Führt der Kunde die Abnahme nicht innert 10 Werktagen und einer von Aveniq gesetzten Nachfrist durch, gelten die Projektleistungen als abgenommen. Soweit der Kunde Projektleistungen ganz oder teilweise produktiv einsetzt, ohne die betreffende Abnahme durchzuführen, gilt die Projektleistung ebenfalls als abgenommen, ohne dass es eines Abnahmeprotokolls bedürfte.

6.3 Nach Installation und Inbetriebnahme eines Service gibt Aveniq den Service frei (Freigabe).

7. Personalverleih

7.1 Der Verleih von Personal durch Aveniq richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. Aveniq ist verantwortlich für die notwendigen Bewilligungen und Verträge für die eingesetzten Personen, sowie die erforderlichen Anmeldungen bei den Sozialversicherungen.

7.2 Bei Personalverleih haftet Aveniq einzig für die sorgfältige Auswahl (fachliche und persönliche Eignung) der beim Kunden eingesetzten Personen. Der Kunde ist für die Richtigkeit und Zweckmässigkeit der dem verliehenen Personal erteilten Aufträge sowie für die Überwachung und Kontrolle der von diesen zu erbringenden Leistungen verantwortlich.

8. Personaleinsatz / Leistungserbringung durch Dritte

8.1 Aveniq setzt nur sorgfältig ausgewähltes und den Anforderungen entsprechend ausgebildetes Personal ein.